Rechtsgrundlage

Satzung der Konsumentenunion.de e.G.

Die vollständige, rechtssicher ausgearbeitete Satzung – vom Förderzweck über die Nutzungsrechte bis zur Gewinnverteilung.

ABSCHNITT I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Firma, Sitz und Rechtsform
(1) Die Genossenschaft führt die Firma Konsumentenunion.de e.G.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Königsee (Ortsteil Horba).
(3) Die Genossenschaft hat die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.).
§ 2 Grundsatz und Zweck der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 1 Abs. 1 GenG).
(2) Der primäre Satzungszweck ist die Absenkung der physischen Existenzkosten der Mitglieder durch den Aufbau, die Verwaltung und die Bereitstellung von unteilbarem Genossenschaftseigentum (Gemeingut). Die Genossenschaft dient der Verwirklichung einer unabhängigen, solidarischen Selbstversorgung.
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere:
a) der gemeinschaftliche Erwerb, die Sanierung, Verwaltung und Bereitstellung von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen zur dauerhaften Nutzung durch die Mitglieder;
b) der Aufbau und die Bereitstellung eines gemeinschaftlichen Fuhrparks (Mobilitätsinfrastruktur) zur exklusiven Inanspruchnahme durch die Mitglieder;
c) der dezentrale Großeinkauf, die Lagerung sowie die Eigenerzeugung von Lebensmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Betriebsmitteln und Energie zur unmittelbaren Bedarfsdeckung der Mitglieder zu Selbstkosten;
d) die Bereitstellung von analogen und digitalen Systemen (u. a. fälschungssichere Mitgliedsausweise/KU-ID) zur Authentifizierung und Steuerung der Zugangsrechte zu den Einrichtungen der Genossenschaft;
e) die Bereitstellung von Rechtsberatung, Sozialberatung und Beistand im Sinne des § 13 SGB X zur Durchsetzung der Rechte der Mitglieder gegenüber Behörden und Leistungsträgern.

ABSCHNITT II: MITGLIEDSCHAFTSRECHT

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Antragsteller zu unterzeichnenden Beitrittserklärung, die den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes entspricht, sowie der Zulassung durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Übertragung des Geschäftsguthabens, Tod eines Mitglieds oder Auflösung einer juristischen Person sowie durch Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich zu kündigen.
§ 6 Ausschluss eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Ende eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt oder das Ansehen und die wirtschaftlichen Interessen der Genossenschaft schädigt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Berufung beim Aufsichtsrat einlegen.

ABSCHNITT III: RECHTE UND PFLICHTEN, NUTZUNGSVORTEILE

§ 7 Rechte der Mitglieder und Inanspruchnahme von Sachleistungen
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Gegenstände, Fahrzeuge, Räumlichkeiten und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen Nutzungsordnungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied erhält einen individuellen, fälschungssicheren Genossen-Ausweis (KU-ID) in physischer und/oder digitaler Form, der als Legitimationsnachweis und Zugangsmedium dient.
§ 8 Ausschluss monetärer Erstattungen und Sozialrechtliche Klarstellung
(1) Die Einräumung von Nutzungsrechten an genossenschaftlichen Wirtschaftsgütern stellt die unmittelbare Erfüllung des gesetzlichen Förderauftrags nach § 1 Abs. 1 GenG dar.
(2) Aus der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Infrastrukturen, Sachleistungen, Wohnrechten oder Fuhrparknutzungen entsteht dem Mitglied zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf die Auszahlung von Gegenwerten in Geld.
(3) Ein geldwerter Vorteil im Sinne einer Einnahme in Geld oder Geldeswert liegt nicht vor, da die Nutzungsvorteile unteilbarer Bestandteil der Mitgliedschaft sind und weder in Barmittel umgewandelt noch an Dritte übertragen werden können.
§ 9 Pflichten der Mitglieder, Beiträge und Durchlaufvereinbarung
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Wohl der Genossenschaft zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe auszuführen.
(2) Jedes Mitglied entrichtet einen laufenden monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,00 EUR. Der Beitrag dient der Deckung der laufenden Verwaltungskosten, der Instandhaltung des Gemeinguts und der kontinuierlichen Erweiterung der genossenschaftlichen Infrastruktur.
(3) Zur Optimierung der Liquidität und Erwirtschaftung von bankenunabhängigen Erträgen zur Reinvestment-Förderung sind die Mitglieder aufgerufen, monatliche Gehalts- oder Transferleistungseingänge über das gebundene Verrechnungssystem der Genossenschaft für eine Frist von zwei Bankarbeitstagen bereitzustellen, bevor die Weiterleitung zur Erfüllung der individuellen Verbindlichkeiten erfolgt.

ABSCHNITT IV: EIGENKAPITAL, FINANZIERUNG UND GEWINNVERTEILUNG

§ 10 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 EUR.
(2) Zur Begründung der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, mindestens einen Geschäftsanteil zu übernehmen.
(3) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Zulassung der Mitgliedschaft in voller Höhe einzuzahlen.
§ 11 Zweckbindung der Geschäftsanteile (Vermögensschutz)
(1) Die eingezahlten Geschäftsanteile bilden das haftende Eigenkapital der Genossenschaft zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Förderzwecks.
(2) Die Geschäftsanteile sind zweckgebundenes Vermögen zur Sicherung der Lebensgrundlage des Mitglieds. Eine Abtretung oder Verpfändung der Geschäftsanteile an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstands unzulässig.
§ 12 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft ist ausgeschlossen.
§ 13 Ergebnisverwendung und Verbot der Bardividende
(1) Der Bilanzgewinn der Genossenschaft wird nicht in Form von Bardividenden, Ausschüttungen oder sonstigen monetären Erträgen an die Mitglieder verteilt.
(2) Ein etwaiger Jahresüberschuss wird nach Abzug der gesetzlichen Rücklage (§ 14) vollständig den ergebnisstärkenden Zweckrücklagen der Genossenschaft zugeführt. Diese Rücklagen dienen ausschließlich:
a) dem schuld- und lastenfreien Erwerb weiteren Sachvermögens (Immobilien, Fuhrpark, Erzeugungsanlagen);
b) der Instandhaltung, Sanierung und Modernisierung des genossenschaftlichen Eigentums;
c) der Absenkung von Selbstkostenbeiträgen bei der Nutzung genossenschaftlicher Einrichtungen.
(3) Der Anspruch der Mitglieder beschränkt sich auf die Teilhabe an der Verwirklichung des Förderzwecks in Form der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme der erworbenen und geschaffenen Infrastrukturen.
§ 14 Gesetzliche Rücklage
(1) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, bis die Rücklage mindestens 20 Prozent des Eigenkapitals erreicht hat.

ABSCHNITT V: ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 15 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
• Der Vorstand
• Der Aufsichtsrat
• Die Generalversammlung
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung unter Beachtung der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
§ 17 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Er vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
§ 18 Generalversammlung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme (Kopfprinzip).
(3) Die Generalversammlung beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Satzungsänderungen und die Wahl des Aufsichtsrats.

ABSCHNITT VI: RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG

§ 19 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 20 Prüfungsverband
Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist die Genossenschaft einem gesetzlich anerkannten Prüfungsverband anzuschließen und von diesem regelmäßig prüfen zu lassen.

ABSCHNITT VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 21 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen unter Angabe ihrer Firma im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der offiziellen Internetplattform der Genossenschaft (Konsumentenunion.de).
§ 22 Gründungskosten
Die Kosten der Gründung, der Eintragung ins Genossenschaftsregister sowie der Prüfung durch den Prüfungsverband trägt die Genossenschaft bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 EUR.

Sozialrechtliche Begründung der Schutzklauseln:

Zu § 8 (BSG-Rechtsprechung): Das Bundessozialgericht unterscheidet scharf zwischen Einkommen und bloßer Nutzung von Gegenständen, die dem Mitglied nicht selbst gehören. Wenn die Immobilie der e.G. gehört, stellt das bloße Wohnen kein Einkommen dar.

Zu § 13 (Zuflusstheorie): Da jegliche Barauszahlung explizit verboten ist, kann das Jobcenter keinen „Zufluss von Barmitteln" konstruieren.

Zu § 11 (Vermögensschutz): Durch die Bindung der Anteile an die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft gilt der Genossenschaftsanteil im SGB II als geschütztes Schonvermögen, da er nicht frei liquifizierbar/veräußerbar ist.

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